Geschrieben: 05. Dezember, 2014 in Aktuelles | Gesundheit
 
 

IGeL: Patienten müssen Verzicht nicht schriftlich bestätigen


Ob ein Patient eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), für die er als gesetzlich Krankenversicherter selbst aufkommen muss, in Anspruch nimmt oder nicht, sollte er nicht im Wartezimmer der Praxis entscheiden müssen. Auf dem Online-Forum der Verbraucherzentrale NRW wurde bei jeder fünften Beanstandung beschrieben, dass es mittlerweile in Wartezimmern vieler Mediziner üblich ist, dass sich Patienten schriftlich für oder gegen eine IGeL entscheiden.

Patienten sind nicht verpflichtet, ein IGeL-Formular auszufüllen, Fotoquelle: 123RF

Kreuzen Patienten bei dem entsprechenden Formular „Nein“ an, so bedeutet dies eindeutig, dass sie außer der gesetzlichen Kassenleistung keine weitere ärztliche Behandlung wünschen. Nach einem Grund für diese Praxis befragt, gaben viele Mediziner an, sich mit der schriftlichen Entsagung von IGeL vor unrechtmäßigen Haftungsansprüchen schützen zu wollen, falls Betroffene wegen der entfallenden ärztlichen Mehrleistung krank werden und entschädigt werden wollen.

IGeL-Verzichtserklärung ist rechtlich nicht fundiert

Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert die Auswirkung dieser unterschwelligen Verkaufsmasche. Um ihre Gesundheit zu schützen, kreuzen zahlreiche Betroffene die Verzichtserklärung nicht an und befürworten somit schon im Wartezimmer eine Individuelle Gesundheitsleistung, trotz der Tatsache, dass sie noch gar nichts über die eventuelle Krankheit und die passende Therapie wissen.

In vielen Fällen wird Patienten beim Augenarzt vor Glaukom-Vorsorgeuntersuchungen eine IGeL-Erklärung vorgelegt. Auch Betroffene beim Gynäkologen wurden im Rahmen einer ergänzenden kostenpflichtigen Ultraschall-Untersuchung aufgefordert, ein derartiges Formular auszufüllen. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt: „Patientinnen und Patienten sollten sich in der Arztpraxis von geforderten Unterschriften unter IGeL-Ausschluss-Formularen nicht unter Druck setzen lassen. Solch eine Verzichtserklärung entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.“

Internetforum steht zur Verfügung

IGeL sind in der Regel freiwillige und ärztlich gesehen selten unverzichtbare Leistungen. Lehnen Betroffene diese ab, so sind Medizinier nicht verpflichtet, dies schriftlich festzuhalten. Es dürfen zudem keine Beeinträchtigungen bei der folgenden Therapie aufkommen, falls Betroffene die angebotene Selbstzahlerbehandlung ablehnen. Für jene, die über die Praktiken der Mediziner bezüglich der IGeL berichten wollen, steht auf www.igel-aerger.de ein Forum hierfür bereit. Es wird von der Verbraucherzentrale NRW zusammen mit den Verbraucherzentralen Berlin und Rheinland-Pfalz gepflegt und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziell getragen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW