Geschrieben: 29. August, 2011 in Ratgeber Tipps & Trends
 
 

Hausstauballergie: Krankenkasse zahlt Matratzenbezug


Viele Bundesbürger leiden unter einer Hausstauballergie. Doch der Hausstaub selbst ist nicht verantwortlich für die allergischen Reaktionen. Schuld sind die Hausstaubmilben, die man in jedem Haushalt finden kann. Die meisten Krankenkassen erstatten mittlerweile zumindest einen Großteil der Kosten für Hilfsmittel, die dabei helfen, einer Allergie entgegenzuwirken.

 

Was ist eine Hausstauballergie?

Hierbei handelt es sich um eine Störung des Immunsystems gegenüber dem Kot von Hausstaubmilben, die sich nicht nur in der Bettwäsche, sondern beispielsweise auch in der Matratze selbst aufhalten und von den Hautschuppen des Menschen ernähren. Durch den Kontakt mit den Ausscheidungen der Milben werden verschiedene allergische Reaktionen wie Schnupfen oder Halsschmerzen hervorgerufen. Diese können ohne Durchführung von Präventionsmaßnahmen zu Asthma oder chronischem Schnupfen führen.

Was für Präventionsmaßnahmen gibt es?

Hausstauballergiker sollten darauf achten, dass sie regelmäßig Staub saugen und wischen, um ein Aufwirbeln des Staubes zu vermeiden. Sie sollten ihre Bettwäsche, Gardinen und sonstige typische Staubfänger in festgelegten Abständen abkochen und ihre Matratzen – die besonders viele Milben beherbergen – vollständig mit allergendichten Matratzenzwischenbezügen (sog. „Encasings“) umhüllen. Dadurch wird verhindert, dass Allergiker mit den Milben und ihren Exkrementen direkt in Berührung kommen, weil das Material der Bezüge milbenundurchlässig ist.

Sind Matratzenzwischenbezüge erstattungsfähige Hilfsmittel?

Matratzenzwischenbezüge sind sog. Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Matratzenzwischenbezug ausschließlich den Schutz vor dem Allergen bezweckt und daher eine sehr kostengünstige, aber auch erforderliche Maßnahme zur Vermeidung allergischer Reaktionen darstellt. Eine Einschränkung der körperlichen Funktionen von mehr als sechs Monaten, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für betroffene Personen erheblich beeinträchtigen kann, gilt nach § 2 I SGB IX bereits als Behinderung. Hilfsmittel sollen unter anderem dabei helfen, der Behinderung vorzubeugen. Denn wenn ein Allergiker dauerhaft mit Milben in Kontakt kommt, kann er kein beschwerdefreies Leben führen. Da man Matratzen selbst nicht waschen kann, sind Encasings daher geeignete Hilfen, einer Allergie entgegenzuwirken.

Hat auch der Partner einen Anspruch auf Encasings?

Solange das Bett des Partners in unmittelbarer Nähe zum Bett des Allergikers steht, hat auch er einen Anspruch auf einen Matratzenzwischenbezug. Ansonsten könnte es ja passieren, dass die Milben vom Bett des Lebensgefährten zum Allergiker hinüberlaufen, was dem Zweck der Encasings zuwiderlaufen würde, die gerade dem Schutz des Allergikers dienen sollen.
(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.10.2010, Az.: L 10 KR 17/06)

Sandra Voigt
Assessorin
Redakteurin – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG