Geschrieben: 25. August, 2014 in Aktuelles
 
 

Zu krank zum Arbeiten? Die Krankenkasse bestimmt das nicht!


Eigentlich kaum vorstellbar, doch Krankenkassen drängen ihre Kunden häufig bei einer längeren Erkrankung so schnell wie möglich wieder arbeiten zu gehen. Dabei sind viele der angewandten Methoden verboten. Was dürfen die Krankenkassen und was dürfen Sie als Kunde sich nicht gefallen lassen? Was ist erlaubt und was ist illegal?



Arztbesuch, Fotoquelle: 123RF


Kann die Krankenkasse mich zwingen, wieder zu arbeiten?

Nein. “Niemand kann mich zwingen krank arbeiten zu gehen”, betont Michaela Schwabe von der Unabhängigen Patientenberatung. Doch auch wer mit einer Krankschreibung seines Arztes zu Hause bleibt, muss damit rechnen, dass die Krankenkasse das Krankengeld einstellt. “Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, MDK, kann einen Patienten von heute auf morgen für gesund erklären.”

Dann hilft nur ein schriftlicher Widerspruch. Hin und wieder informiert die Krankenkasse mit einem Telefonanruf über den Befund des MDK. Ist das der Fall, sollten Versicherungsnehmer auf eine schriftliche Mitteilung bestehen, rät Schwabe.

Der Krankenkasse nachgeben?

Wird ein Patient von seinem Arzt krankgeschrieben, vom MDK aber für gesund erklärt, sollte er sich gut überlegen, ob er die Krankschreibung seines Arztes missachtet: “Man hat eine Schadensminderungspflicht”, betont Schwabe. Das heißt, wird das Leiden schlimmer, kann der Patient keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Die Krankenkasse ist berechtigt, das Krankengeld zu dem von ihr festgesetzten Termin einzustellen. Wer bisher noch nicht von einem Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen untersucht wurde, sollte als erstes eine sogenannte Zweitbegutachtung beantragen. “Oft fällt der MDK seine Entscheidungen nach Aktenlage”, sagt Schwabe. Ein solcher Antrag auf eine Untersuchung sei in der Regel erfolgreich und könne bereits die Lösung des Streits bringen.

Wer in der Zwischenzeit nicht auf das Krankengeld verzichten kann, kann bei seinem zuständigen Sozialgericht ein Eilverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz anstoßen (Landessozialgericht München, Az. L 5 KR 492/12 B ER). Das Gericht entscheide anhand einer groben Vorprüfung der Krankenakte, erklärt Schwabe: “Dieses Verfahren ist kostenlos, solange man keinen Anwalt einschaltet.” Einen Haken hat dieser Weg allerdings: Verliert der Patient später im regulären Verfahren, muss er das zu Unrecht gezahlte Krankengeld erstatten.

Kann mich die Krankenkasse zu einer Therapie zwingen?

Ja. Die Krankenkasse darf das Krankengeld einstellen, wenn der Patient eine Therapie verweigert, die eine Aussicht auf Erfolg hätte. “Der Patient hat eine Mitwirkungspflicht”, sagt Schwabe. Dazu heißt es im Sozialgesetzbuch I, §63 “Heilbehandlung”

“Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.”