Geschrieben: 18. April, 2016 in Ratgeber Tipps & Trends
 
 

Psst: Steuer-Sparfüchse aufgepasst – Kosten für die Heimtierbetreuung sind absetzbar


Viele Menschen fühlen sich von der Steuererklärung überfordert und möchten sich nach Möglichkeit gar nicht damit auseinandersetzen. So lässt man auch manche Kniffe und Tricks ungenutzt, weil man sie gar nicht kennt. Das gilt auch für Heimtierhalter. Doch gerade für die kann sich eine Steuerklärung besonders auszahlen. Denn die Betreuung von Tieren, egal ob Hund, Katze, Kaninchen oder Zierfisch, kann steuerlich geltend gemacht werden.

Fotoquelle: Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.

Was fällt unter eine Betreuung von Tieren? So ziemlich alles, was das Tier betrifft: Füttern, Waschen, Fellpflege, die Bespaßung des Tieres, das Gassi gehen und das Saubermachen von Klos, Käfigen oder Aquarien. Ralf Thesing vom Bund der Steuerzahler erklärt: „Das sind im Haushalt regelmäßig anfallende Aufgaben, die zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, entschied der Bundesfinanzhof vergangenes Jahr (Az: VI R 13/15).“ Entscheidend ist hierbei der Zusatz ‚haushaltsnahe Dienstleistung‘. Diese beschreibt, dass die Betreuung nur steuerlich absetzbar ist, wenn sie in den eigenen vier Wänden erfolgte. So könne ein Termin beim Hundefriseur nur abgesetzt werden, so Thesing, wenn er nicht im Hundesalon sondern zu Hause stattfindet.

Voraussetzungen für eine Geltendmachung

Dasselbe Prinzip gilt auch bei einer Betreuung durch Dritte. Aufenthalte in der Hundepension können nicht abgesetzt werden, eine Betreuung zu Hause auch durch Privatpersonen dagegen schon. Doch die Kosten müssen im Rahmen bleiben. „Bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro im Jahr können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden“, so Thesing. „Allerdings jeweils nur 20 Prozent vom Betrag der jeweiligen Dienstleistung“, ergänzt er. Außerdem ist eine ordentliche Rechnung nötig, um anfallende Betreuungskosten absetzten zu können. „Die Rechnungen müssen per Überweisung bezahlt worden sein“, erklärt Thesing. Denn Barzahlungen erkenne das Finanzamt nicht an. „Wichtig ist, alle Quittungen zu sammeln und genau aufzuschreiben, um was für Ausgaben es sich handelt.“ Mit zu allgemeinen Angaben könne sich das Finanzamt nämlich nicht anfreunden.

Das Tier als Arbeitsmittel

Wer jetzt meint, auch die Hundesteuer sei absetzbar, liegt jedoch falsch. Bei dieser handelt es sich nämlich um eine private Ausgabe. Anders sieht es bei der Hundehaftpflichtversicherung aus. „Sie kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden“, so der Finanzexperte. „Der Höchstbetrag darf mit den angefallenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aber nicht bereits ausgeschöpft sein.“ Auch andere anfallende Kosten, wie z.B. Futter, Leine, Hundegeschirr, Hundebox und sogar Tierarztbesuche, können beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn es sich um einen Diensthund handelt oder der Hund aus beruflichen Gründen gehalten wird. Dann wird der Hund – denn um den geht es bei dieser Regelung meistens – zum ‚Arbeitsmittel‘.