Geschrieben: 01. Oktober, 2013 in Gesetzliche KV | Meldungen
 
 

Krankenversicherungskarten verlieren Gültigkeit


Zurzeit wird die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) flächendeckend in Deutschland eingeführt. Sie löst die bisherige Krankenversichertenkarte ab. “Die Gültigkeit aller noch im Umlauf befindlichen alten KV-Karten endet am 31.12.13 und zwar unabhängig vom darauf genannten Befristungsdatum”. Darauf haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verständigt.
Fotoquelle: ikkclassic

Ab dem 1. Januar 2014 ist die eGK für gesetzlich Krankenversicherte der einzige Anspruchsnachweis, um ärztlichen Leistungen zu erhalten. Voraussetzung für den Erhalt der neuen Karte ist ein aktuelles Passfoto, das bei allen Personen ab 15 Jahren auf der Karte abgebildet wird. Nur wenige Versicherte (z.B. Pflegebedürftige) erhalten ihre eGK ohne Lichtbild. Das persönliche Foto verhindert Verwechslungen und den Missbrauch von Leistungen durch unberechtigte Dritte. Viele Krankenkassen bieten bei der Lichtbildanforderung neben dem klassischen Formular auch die Möglichkeit, ein Passfoto digital zu übermitteln.

Menschen, die ihrer Krankenkasse kein Passfoto zur Verfügung stellen, können keine elektronische Gesundheitskarte erhalten, und sie verfügen nach dem Jahreswechsel über keinen medizinischen Anspruchsnachweis. Wird dann eine ärztliche Behandlung notwendig, kann die Praxis die erbrachten Leistungen privat in Rechnung stellen. Die Erstattung dieser Kosten durch die Krankenkasse ist kompliziert und wird häufig auch nicht die gesamte Summe betragen.

Wir raten deshalb allen Personen, die noch einen Antrag für die eGK benötigen oder die trotz eingesendetem Foto bisher keine elektronische Gesundheitskarte erhalten haben, sich dringend an ihre Krankenkasse wenden.

Sollte nach dem Jahreswechsel ein Versicherter noch keine elektronische Gesundheitskarte haben, aber ärztliche Leistungen benötigen, gilt folgendes:

In diesem Fall gilt ein Ersatzverfahren, das heute zum Beispiel auch bei verloren gegangener Versichertenkarte zum Einsatz kommt. Danach kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung einen gültigen Versicherungsnachweis seiner Krankenkasse bei der Praxis nachreichen. Macht er das nicht, ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten die Kosten der Behandlung privat in Rechnung zu stellen.