Geschrieben: 02. September, 2013 in Aktuelles
 
 

Haftungsfrage geklärt: Auch Apotheker und Ärzte sind “in der Pflicht”!


Oft ist es die Verkettung von kleinen Missverständnissen, das Überlesen eines Hinweises oder einfach nur der “klassische” Fehler, der jedem einmal passieren kann: Der Hausarzt stellt ein Rezept aus, welches bereits fehlerhaft ist, direkt im Anschluss geht der Patient zum Apotheker, doch auch dieser übersieht den Fehler. Das schlimme Ergebnis dieser Fehler: Ein Patient wird schwer geschädigt. Laut dem Oberlandesgericht Köln (OLG) sind sowohl der Apotheker als auch der Mediziner haftbar zu machen.

Die bisherige – und berechtigte – Frage bisher lautete: Wer ist haftbar in einem solchen Fall? Diese ungeklärte Frage wurde nun beantwortet, in einer Grundsatzentscheidung stellte es fest, dass wenn ein Apotheker ein vom Arzt falsch verschriebenes Medikament heraus gibt und dadurch dem Patienten ein gesundheitlicher Schaden entsteht, so muss der Apotheker beweisen, dass daran nicht die fehlerhaften Medikamente schuld sind.

Hiermit wurde erstmals seitens der Richter die bisher für Ärzte geltende Beweislast auch auf die beteiligten Apotheker übertragen. Wegen der grundsätzlichen und immensen Bedeutung des Richterspruchs wurde jedoch die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Der vorliegende Sachverhalt war wie folgt: Ein Arzt hatte einem Säugling mit Down-Syndrom, der vor einer Herzoperation stand, 2006 ein herzstärkendes Medikament versehentlich in achtfach überhöhter Dosierung verschrieben. Der Apotheker erkannte den Fehler nicht – und gab die Arznei aus. Wenige Tage nach der Einnahme erlitt das Baby einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten reanimiert werden. Es erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und trug erhebliche Entwicklungsstörungen davon. Die Eltern forderten von dem Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro.

Höhe des Schmerzensgeld noch offen

Dem Kölner Landgericht folgte der OLG in seiner Verurteilung der Beklagten, die Höhe des noch ausstehenden Schmerzensgelds ist jedoch weiterhin offen, da noch keine direkte Entscheidung getroffen wurde.

Ein Fehler diesen Umfangs dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen, so das Urteil des Senats. In Anbetracht des hochgefährlichen Medikaments hätte eine erhöhte und besondere Sorgfalt gelten müssen, daher liegt ein großer Fehler des Apothekers vor. Das Alter des Patienten alleine hätte schon ein Hinweis auf die Überdosierung sein müssen. Für Ärzte gilt schon lange: Bei einem einfachen Behandlungsfehler liegt es am Patienten, die fehlerhafte Behandlung und einen eventuellen Schaden zu beweisen. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor, so ist die allgemeine Annahme, dass dieser die Ursache für eventuelle Schäden ist. Der Kölner Senat hat diese Annahmen nun auch auf die Apotheker übertragen: Jetzt müssen Arzt UND Apotheker beweisen, dass die gesundheitliche Entwicklung des betroffenen Kindes nicht auf die überhöhte Dosierung, sondern auf das Down-Syndrom zurückzuführen ist. Laut der Urteilsbegründung ist ihnen das nicht gelungen.

(Aktenzeichen: 5 U 92/12)